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Merkzeichen "aG" kann auch für Parkinson- und MS-Erkrankte eingetragen werden

Auch Parkinson-Kranke oder Menschen mit einer Multiplen Sklerose können unter bestimmten Umständen das Merkzeichen "aG" erhalten.

Zu diesem Urteil kamen die Richter des Bundessozialgerichts (Az.: B 9 SB 1/15 R). Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit Parkinson geklagt. Er wollte das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) haben, da er aufgrund seiner Krankheit motorisch hochgradig eingeschränkt sei. Dies hatte ihm sein Arzt bestätigt. Er benötigte jedoch keinen Rollstuhl, sondern hatte nur einen Gehstock.

Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Klage des Mannes zwar abgewiesen; interessant für andere Betroffene ist jedoch, dass die Richter anerkannt haben, dass bei Vorliegen einer "hochgradigen Bewegungseinschränkung" MS- und Parkinsonerkrankte anderen Betroffenen (z. B. Menschen mit Querschnittslähmung oder einer Menschen mit doppelter Beinamputation) gleichgestellt werden müssten.

Die Richter urteilten, dass der generelle Ausschlus von schwerbehinderte Menschen mit einer neurologischen Erkrankung wie Parkinson oder Multipler Sklerose vom Merkzeichen "aG" rechtlich falsch sei. Entscheidend sei, inwieweit bei Betroffenen nur noch ein "vernachlässigbares Restgehvermögen" besteht. Ein Indiz hierfür sei die ständige Benutzung eines Rollstuhls.

Das bedeutet konkret: Verfügen Betroffene nur noch über ein "vernachlässigbares Restgehvermögen", können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" beanspruchen und bundesweit auf Behindertenparkplätzen parken.

Zum Merkzeichen "aG"

Nach den geltenden Gesetzesvorschriften wird das Merkzeichen "aG" nur erteilt, wenn jemand dauernd und auch nicht mit fremder Hilfe in der Lage ist, sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Bei querschnittsgelähmten oder auch doppelt beinamputierten Behinderten wird dies generell vermutet. Behinderte Menschen mit anderen Erkrankungen können bei erheblichen Gehstöhrungen aber eine Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten verlangen.

Quelle: VdK NRW vom 9. Nov. 2023

 

 

 

 

 

 

 

                      

 

Freibad Herzogenrath-Merkstein und Hallenbad Herzogenrath

Presse-Info Nr. 135/2020

 

Ende der Badesaison im Freibad Herzogenrath-Merkstein

 

Leider neigt sich eine weitere Saison im Freibad Merkstein, die in diesem Jahr zudem noch durch den Ausbruch der Coronavirus-Krankheit geprägt war, dem Ende zu. Letzter Badetag im Freibad Merkstein ist am Sonntag, dem 30.08.2020. 

 

Das Hallenbad an der Bergerstrasse ist vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie“ wochentags aktuell vormittags in der Zeit von 6.30h bis 9.00h und nachmittags in der Zeit von 14.00h bis 17.30h für den Publikumsverkehr geöffnet. An den Wochenenden ist im Hallenbad samstags, 7.00h bis 18.00h, und sonntags,  8.00h bis 16.00h, der Badebetrieb möglich.

 

Die maximale Zahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste ist dort momentan auf 15 Personen begrenzt.

 

Über Änderungen dieser Regelungen wird die Stadtverwaltung Herzogenrath informieren.

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